Begriffserläuterungen
Wir wollen, dass Sie verstehen, was Ihnen ein Tarif bieten kann.
Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für einen
Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen.
In den folgenden zwei Bereichen, beschreiben wir daher die
einzelnen Leistungspunkte rund um die Privathaftpflicht- und
Maschinenversicherung etwas anschaulicher. Wenn trotzdem noch
Fragen offen bleiben sollten, zögern Sie bitte nicht uns zu
kontaktieren. Wir sind als Ihr Ansprechpartner für alle Bereiche
der Vorsorge sehr gerne für Sie da!
Versicherte Personen (nicht bei Singletarifen)
Generell genießen außer dem Versicherungsnehmer auch dessen
Ehe-/ Lebenspartner und deren unverheiratete, minderjährige
Kinder Versicherungsschutz. Volljährige Kinder, die sich noch
in der Schulausbildung oder in einer direkt anschließenden
Berufsausbildung befinden, sind auch mitversichert.
Gegenseitige Ansprüche sind aber vom Versicherungsschutz
ausgenommen. Je nach Versicherer kann es aber Abweichungen
geben. In manchen Fällen sind Einschränkungen in diversen
Tarifvarianten zu beachten (z.B. Single, Senioren).
Die passende Versicherung für Sie? Kein
Problem – wir sind Ihr Ansprechpartner in
Niederdorf!
Schäden durch deliktunfähige Kinder
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des
7. Lebensjahres (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10.
Lebensjahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt
auch keine Aufsichtspflichtverletzung der
Eltern/Aufsichtspflichtigen vor, hat der Geschädigte auch
keinen Anspruch auf Schadensersatz. Was bleibt, ist die
„moralische Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten, wie z.
B. Freunden oder den Nachbarn, wenn sie auf „dem Schaden
sitzen bleiben“. Durch den Einschluss der entsprechenden
Klausel leistet der Versicherer auch für diese "moralischen
Verpflichtungen".
Die passende Versicherung für Sie? Kein
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Schäden durch deliktunfähige (erwachsene) Personen
Auch Erwachsene können unter bestimmten Umständen als
deliktunfähig eingestuft werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn
eine geistige Beeinträchtigung (auf Grund Alter oder
Krankheit) vorliegt. Auch hier ist der Schadenersatzanspruch
per Gesetz nicht gegeben. Die „moralische Verpflichtung“
gegenüber dem Geschädigten lässt sich aber mit Einschluss der
entsprechenden Klausel über den Versicherer absichern.
Die passende Versicherung für Sie? Kein
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Personenschäden mitversicherter Personen untereinander (Schmerzensgeld)
Grundsätzlich sind Schäden, die Sie mitversicherten Personen
(Ehe-/Lebenspartner, Kinder…) zufügen, ausgeschlossen. Durch
diese besondere Klausel sind Personenschäden untereinander
mitversichert. So können Schmerzensgeldforderungen oder
Verdienstausfall bis hin zu einer monatlichen
Invaliditätsrente bei der eigenen Haftpflichtversicherung
geltend gemacht werden. Auch eventuelle Regressforderungen von
Sozialversicherungsträgern, z.B. für die Behandlungskosten,
gelten als mitversichert.
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Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftpflicht hinaus
Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung nur den
Zeitwert einer beschädigten Sache an den Geschädigten. Dies
führt besonders bei technischen Geräten (aber auch Kleidung
usw.) in der Regel zu hohen Differenzen zwischen Neuwert bzw.
Wiederbeschaffungskosten und Zeitwert (=Entschädigung des
Versicherers). Einige Versicherer bieten im Rahmen Ihrer
Privathaftpflichtversicherung an, dass Sie als
Versicherungsnehmer entscheiden können, ob der Geschädigte den
Neuwert der beschädigten Sache erhalten soll.
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Verzicht auf Leistungskürzung bei Obliegenheitsverletzung
Unter Obliegenheiten versteht man besondere Pflichten, die der
Versicherungsnehmer erfüllen muss, damit Versicherungsschutz
besteht. Dazu zählt beispielsweise die pünktliche Zahlung der
Beiträge oder eine wahrheitsgetreue Auskunft über den Hergang
eines Schadensfalls. Kommen Sie diesen Pflichten nicht oder
nicht im vereinbarten Umfang nach, kann das
Versicherungsunternehmen die Leistung kürzen oder gar
verweigern. Um die Folgen dieser Obliegenheitsverletzungen zu
minimieren, verzichten einige Versicherer darauf,
Obliegenheitsverletzungen zu sanktionieren.
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Forderungsausfalldeckung
Unter Forderungsausfall versteht man die Absicherung eigener
Schadenersatzforderungen für den Fall, dass der Schuldige
nicht zahlen kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der
Schadenverursacher keine Privathaftpflichtversicherung besitzt
und für den Schaden auch nicht anderweitig aufkommen kann
(Sozialhilfeempfänger). Dies ist schnell passiert, da nur etwa
70% der Bevölkerung eine Privat-Haftpflichtversicherung haben
und gerade bei Personenschäden schnell hohe
Schadenersatzforderungen möglich sind. Voraussetzung für die
Leistung ist meist ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel.
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Erweiterte Forderungsausfalldeckung
In der erweiterten Forderungsausfalldeckung gelten zusätzlich
zu den Leistungen im vorher genannten Punkt auch Ansprüche
gegenüber dem Schädiger (nach erwirkten Titel) mitversichert,
die in der Privathaftpflicht nicht versichert gelten oder
versicherbar sind. Beispielsweise, wenn Sie einen Schaden
durch ein nicht versichertes Kraftfahrzeug oder ein nicht
versichertes Tier erleiden.
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Problem – wir sind Ihr Ansprechpartner in
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Künftige Leistungsverbesserungen
Wird der Tarif oder die Bedingungen des Versicherers zum Wohle
des Kunden angepasst, gelten die neuen Bedingungen ebenfalls
mitversichert, sofern kein Mehrbeitrag erhoben werden muss.
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Besitzstandsgarantie
Stellt sich im Schadensfall heraus, dass die Bedingungen des
Vorversicherers für den Versicherungsnehmer besser gewesen
wären als die aktuellen, reguliert der Versicherer nach den
Bedingungen des Vorversicherers.
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Beste Leistungen
Hat ein am deutschen Markt frei zugänglicher Versicherer
bessere Bedingungen als der aktuelle Versicherer, reguliert
der aktuelle Versicherer im Schadensfall nach den besseren
Bedingungen des Mitbewerbers.
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Opferhilfe
Wird eine versicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat und
erhält Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, zahlt
der Versicherer eine zusätzliche Summe an die versicherte
Person.
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Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der VN während der Vertragslaufzeit arbeitslos, leistet
der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vollen
Versicherungsschutz, ohne dass hierfür ein Beitrag entrichtet
werden muss. Die Versicherer hinterlegen teilweise
unterschiedlich lange beitragsfreie Zeiträume.
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Konditionsdifferenzdeckung
Sie genießen bis zum Ablauf Ihres bestehenden Vertrages
bereits alle Leistungserweiterungen des neu abgeschlossenen
Vertrages ab dem Tag der Antragstellung. In der Praxis
bedeutet dies, dass der Schaden zunächst dem alten Versicherer
gemeldet wird. Lehnt dieser wegen einer Deckungslücke die
Regulierung ab, die aber beim neuen Versicherer mitversichert
ist, übernimmt der neue Versicherer den Schaden. So
profitieren Sie ab Antragstellung bereits von den verbesserten
Bedingungen.
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Bauherrenhaftpflicht
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung beinhaltet die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr
von Neu- und Umbauten und wird bis zu einer bestimmten
Bausumme beitragsfrei eingeschlossen. Übersteigt das
Bauvorhaben die mitversicherte Bausumme, ist das Risiko über
einen gesonderten Vertrag abzusichern.
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Problem – wir sind Ihr Ansprechpartner in
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Selbstbewohntes Einfamilienhaus (innerhalb Deutschlands)
Generell ist das Risiko durch den Besitz von
selbstgenutzten/vermieteten Immobilien/ Grundstücken (z.B.
Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, usw.) über
einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der
Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers
Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt
im Vertrag.
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Selbstbewohntes Mehrfamilienhaus (innerhalb Deutschlands)
Generell ist das Risiko durch den Besitz von Immobilien über
einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Denn Immobilien bergen
zusätzliche Verantwortung wie z.B. Räum-/Streupflicht,
Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch
Öltanks. In vielen Privathaftpflichtversicherungen ist dieses
Risiko jedoch eingeschlossen, so dass es keiner separaten
Versicherung bedarf.
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Vermietung Eigentumswohnungen / Unbebaute Grundstücke
Das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten
Immobilien/Grundstücken (z.B. Räum-/Streupflicht,
Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch
Öltanks…) ist über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der
Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers
Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt
im Vertrag.
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Ferienhäuser und -wohnungen
Auch Ferienhäuser und Ferienwohnungen sind im Regelfall über
eine gesonderte Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
abzusichern. Je nach gewähltem Privathaftpflichttarif kann
hier allerdings bereits Deckung gegeben sein. Ggf. kann es
hier noch Einschränkungen bezüglich der Anzahl der dann
versicherten Ferienobjekte und beim Standort (In- oder
Ausland) geben.
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Fotovoltaikanlagen inkl. Einspeisung
Generell ist dieses Risiko über eine gesonderte Betriebs- oder
Betreiberhaftpflicht zu versichern. Viele Gesellschaften
bieten (oftmals auf bestimmte kWp begrenzt) auch über die
Privathaftpflicht einen Versicherungsschutz. Ansprüche können
von örtlichen Stromversorgungsunternehmen aufgrund von Schäden
durch die Stromeinspeisung gestellt werden oder auch von
sonstigen Personen, wenn durch Sturm Teile der Anlage vom Dach
gerissen und Schäden (z.B. an PKWs, Gebäuden usw.) verursacht
werden.
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Heizöl-/Gastanks
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung wird
zwischenzeitlich in vielen Privathaftpflichtversicherungen
eingeschlossen. In der Regel werden allerdings Begrenzungen
hinsichtlich des Fassungsvermögens der Tanks vereinbart.
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Verlust privater, fremder Schlüssel/Codekarten
Ein Schlüsselverlust kann zu hohen Schadenersatzansprüchen
führen. Gerade dann, wenn Generalschlüssel verloren werden.
Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von privat
genutzten Schlüsseln, die sich rechtmäßig in Ihrem Besitz
befunden haben, lässt sich jedoch versichern. Der
Versicherungsschutz beschränkt sich in der Regel auf die
Kosten für die Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen
sowie für ein vorübergehendes Notschloss. Auch hier ist die
Begrenzung der Versicherungssumme und die Vereinbarung einer
Selbstbeteiligung üblich.
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Verlust beruflicher, fremder Schlüssel/Codekarten
Während über die oben genannte Klausel nur private Schlüssel
versichert sind, bieten einige Versicherungen auch Schutz beim
Verlust von beruflich genutzten Schlüsseln. Diese Klausel ist
in jedem Fall wichtig, wenn Sie beruflich genutzte Schlüssel
besitzen, da diese Schlüssel oft zu sehr großen Schließanlagen
gehören. Ein Austausch sämtlicher Schlösser kann daher sehr
kostspielig sein.
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Gebrauch von KFZ, soweit nicht zulassungs- und
versicherungspflichtig
Gebrauch von Luftfahrzeugen, soweit nicht
versicherungspflichtig
Gebrauch von Wasserfahrzeugen
soweit nicht versicherungspflichtig
In der Privathaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich der
Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft-, oder
Wasserfahrzeuge, sowie sonstiger Risiken, ausgeschlossen.
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Einschluss KFZ-Schäden
Generell gehört der Be- und Entladevorgang eines fremden KFZ
zu dessen Verwendung (sogenannte „Benzinklausel“) und ist in
der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Der Besitzer
des KFZ ist meist nicht gewillt, den Schaden über die evtl.
bestehende Vollkaskoversicherung zu regulieren (Rückstufung).
Damit Sie den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen müssen,
bieten einige wenige Versicherer einen entsprechenden
Einschluss in den Bedingungen an.
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Tierhaltung – Hüten fremder Tiere
Wer auf einen fremden Hund oder ein Pferd „aufpasst“,
übernimmt automatisch das sogenannte „Tierhüterrisiko“ und ist
damit zu einem gewissen Grad dafür verantwortlich, wenn das
Tier eine andere Person schädigt. Dieses Tierhüterrisiko kann
in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden,
solange kein gewerbsmäßiges Hüten fremder Tiere stattfindet.
Ausgeschlossen bleiben in der Regel Schäden an den zu
beaufsichtigten Tieren selbst.
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Ehrenamt
Wenn Sie Schäden bei einer unentgeltlichen Freiwilligenarbeit
aufgrund eines sozialen Engagements verursachen, sind diese im
Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung versichert. Dazu
gehört z.B. die Mitarbeit in der Kranken und Altenpflege, in
der Behinderten-/Kirchen-/Jugendarbeit, in
Vereinen/Bürgerinitiativen/Parteien und Interessenverbänden,
bei der Freizeitgestaltung (z.B. Sportverein, Musik,
Pfadfinder…). Versicherungsschutz für ehrenamtliche
Tätigkeiten in öffentlichen/hoheitlichen Bereichen
(Bürgermeister, Freiwillige Feuerwehr, usw.) müssen
stellenweise separat vereinbart werden.
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Auslandsaufenthalte
Grundsätzlich besteht in der privaten Haftpflicht auch eine
Auslandsdeckung. Schadenfälle im Ausland werden also
grundsätzlich auch von Ihrem Versicherer übernommen.
Allerdings ist dies je nach Versicherer zeitlich begrenzt.
Längere Auslandsaufenthalte (z.B. länger als ein Jahr) müssen
separat versichert werden. Zusätzlich unterscheiden die
Versicherer teilweise zwischen europäischem und
nicht-europäischem Ausland.
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Sonstige gewerbliche Nebentätigkeit
Grundsätzlich muss eine gewerbliche Tätigkeit mit einer
separaten Betriebshaftpflicht abgesichert werden. Einige
Versicherer bieten für eine selbstständige Nebentätigkeit
jedoch auch Versicherungsschutz im Rahmen der
Privathaftpflichtversicherung. Allerdings muss hier darauf
geachtet werden, ob das ausgeübte Gewerbe mitversichert ist
und ob Begrenzungen z.B. hinsichtlich des Jahresumsatzes nicht
überschritten werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass die
Tätigkeiten meist nur auf Basis der Allgemeinen
Haftpflichtbedingungen mitversichert sind. Die hier
aufgeführten Deckungserweiterungen greifen daher in der Regel
nicht für Schäden aus der gewerblichen Tätigkeit. Wir
empfehlen daher immer den Abschluss einer separaten
Betriebshaftpflichtversicherung.
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Entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter/-vater
Tagesmütter/-väter haften für Schäden, die die Tageskinder
verursachen, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Der
Versicherungsumfang ist je nach Versicherer auf eine gewisse
Anzahl von zu beaufsichtigenden Kindern beschränkt. Teilweise
ist auch nur eine geringfügige Anstellung versichert.
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Sachschaden an gemieteter Immobilie
Schäden an geliehenen Sachen sind in der
Haftpflichtversicherung im Regelfall ausgeschlossen. Schäden
an gemieteten Wohnräumen (z. B. eine Beschädigung der
Bodenbeläge oder Türen) können über eine entsprechende Klausel
mitversichert werden.
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Sachschaden an gemieteten, beweglichen Sachen
Generell sind Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen
oder geleasten Sachen nicht versichert (z.B. eine geliehene
Leiter, Werkzeug vom Baumarkt…). Oft können Schäden an
geliehenen mobilen Sachen jedoch in der
Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Eine
Begrenzung der Versicherungssumme und gegebenenfalls auch eine
Selbstbeteiligung ist üblich.
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Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
Versichert gelten hierüber die neuen Risiken unserer modernen
Zeit. Wenn Sie z.B. unbewusst mit einem USB Stick, einer Email
oder einer gebrannten CD Viren verbreiten, die andere fremde
PC unbrauchbar machen.
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Gefälligkeitshandlungen
Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn eine Person
einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Tätigkeit hilft
(=Gefälligkeitsschäden). Zumindest wurde in mehreren
Gerichtsurteilen in der Vergangenheit festgestellt, dass dies
nicht der Fall ist. Leider bleibt dabei ein unschöner
Beigeschmack: Man wollte ja eigentlich z.B. beim Umzug helfen
und den Freund jetzt nicht auf den Kosten für die zerbrochene
Lampe sitzen lassen. Damit dies vermieden wird, bieten immer
mehr Versicherer einen Einschluss für Gefälligkeitsschäden
an.
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Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Dienstherren
Generell müssen Sie für Sachschäden, die Sie Ihrem Arbeitgeber
während der Arbeitszeit zufügen, nicht haften (z. B. Schäden
an der EDV-Ausrüstung durch umgeschüttete Flüssigkeiten
(Kaffee, Wasser), Schäden an produzierten Waren durch falsche
Bedienung einer Maschine usw.). Somit springt die
Privathaftpflicht auch nicht für derartige Schäden ein. Um
aber Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, bieten manche
Versicherer inzwischen Versicherungsschutz für diese Schäden
an. Meist ist die Versicherungsleistung aber mit einer
niedrigeren Versicherungssumme und/oder einer
Selbstbeteiligung eingeschränkt.
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Einschluss Diensthaftpflichtversicherung
Die Diensthaftpflicht ist eine spezielle
Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte oder
Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Anders als bei normalen
Angestellten können Beamte und Angestellte im öffentlichen
Dienst schneller in Regress genommen werden. Je nach Ihrer
Tätigkeit in den Bereichen Verwaltung, Bildung und Sicherheit
(Polizei, Bundeswehr…) sollte der Versicherungsschutz die
entsprechenden Erweiterungen bieten.
Beispiele:
• Ein Lehrer, der mit seiner Klasse einen
Ausflug unternimmt, kann haftbar gemacht werden, wenn einem
der Schüler etwas zustößt sobald er fahrlässig gehandelt hat
oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
• Bei Behörden, in denen Entscheidungen von
großer Tragweite getroffen werden (z.B. das Bauamt, weil es
dort vielfach um hohe Summen geht). Werden Bauanträge
abgelehnt, führt das nicht selten zu einer Klage gegen die
Bauverwaltung. Werden während des Gerichtsverfahrens grobe
Mängel bei der Bearbeitung des Antrags nachgewiesen, kann die
Stadtverwaltung insgesamt, aber auch der betreffende
Mitarbeiter persönlich, schadenersatzpflichtig werden.
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Pauschalversicherung
Pauschalversicherung bedeutet, dass alle Maschinen und
maschinellen Einrichtungen eines Betriebes pauschal bis zu
einer festgelegten Versicherungssumme abgesichert sind, ohne
dass ein explizites Maschinenverzeichnis (Einzelaufstellung
aller zu versichernden Maschinen und Geräte) erforderlich
ist.
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Selbstbehalte
Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt beziffert die Höhe
des eigenen Aufwandes je Schadensfall den der
Versicherungsnehmer selbst trägt. Durch einen Selbstbehalt
wird eine geringere Versicherungsprämie erzielt, da der
Versicherer nur die über den Selbstbehalt hinaus gehende Summe
regulieren muss. Die Höhe der Selbstbeteiligung im
Schadensfall ist bei jedem Versicherer individuell geregelt
und wird meist prozentual von der Schadenshöhe und/oder in
einer fixen Summe je Schadensfall vereinbart.
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Erstes Risiko
„Auf erstes Risiko“ heißt, dass die entsprechenden Kosten bis
zur jeweils vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer
übernommen werden und keine Prüfung auf eine eventuelle
Unterversicherung erfolgt.
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Feuer, Blitzschlag, Explosion
Bei stationären Maschinen sind diese Gefahren i.d.R. über eine
bestehende Inhaltsversicherung abgedeckt. Deshalb leistet die
Maschinenversicherung in diesem Fall subsidiär, d.h., wenn
keine andere Versicherung für den Schaden eintritt. Bei
fahrbaren und transportablen Maschinen ist die Zerstörung oder
Beschädigung durch Brand, Blitzschlag oder Explosion häufig
bereits mit eingeschlossen – kann jedoch, wenn gewünscht,
gegen Beitragsnachlass ausgeschlossen werden.
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Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
Diebstahl ist die Entwendung einer Sache z.B. von einer
Baustelle oder aus einer offenstehenden Garage oder
Lagerhalle. Beim Einbruchdiebstahl muss erst eine
verschlossene Lagerhalle oder Garage etc. aufgebrochen werden,
bevor die Sache entwendet wird. Bei Raub werden sich die
entwendeten Sachen durch körperliche Gewalt oder Bedrohung
verschafft. Das Abhandenkommen von mobilen Geräten oder
Maschinen ist i.d.R. nicht mitversichert, kann aber
eingeschlossen werden. Abhängig vom Versicherer ist auch der
Verlust bei einem Transport sowie während der Zeit, in der
sich das Gerät in einer Werkstatt befindet, mitversichert.
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Erdbeben, Überschwemmung, Hochwasser
Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung von
stationären oder fahrbaren und transportablen Maschinen durch
Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser. Erdbeben ist eine
naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen
auf Grund und Boden (Geländeoberfläche) des Versicherungsortes
aufgrund außerordentlicher Niederschläge, die die Kapazität
der örtlichen Kanalisationssysteme überschreiten und die nicht
abfließen können. Hochwasser ist eine durch außerordentliche
Niederschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die
normale Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines
fließenden oder stehenden Gewässers.
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Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
Schäden durch Innere Unruhen und auch böswillige Beschädigung
im Zuge eines Streikes oder einer Aussperrung sind, wie auch
die Schäden durch Kriegsereignisse, aufgrund des nicht
kalkulierbaren Risikos in nahezu allen Versicherungen
ausgeschlossen. Dieses Risiko kann jedoch bei einigen
Versicherern individuell gegen Mehrbeitrag eingeschlossen
werden.
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Neuwertentschädigung im Totalschadensfall
Hier ist festgelegt, bis wie lange nach der Anschaffung bei
einem Totalschaden noch der Neupreis gezahlt wird. Nach Ablauf
dieses Zeitraums erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert.
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Zusatzgeräte, Reserveteile u. Fundamente
Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente für die im
Versicherungsschein bezeichneten stationären, fahrbaren und
transportablen Maschinen sind nur selten mitversichert. Ein
Einschluss ist jedoch gegen Mehrbeitrag möglich.
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Glasbruch
Glasbruch ist das Zerbrechen von versichertem Glas, wobei sich
der Riss durch die komplette Dicke der Scheibe ziehen muss
(Abplatzungen und Muschelausbrüche gelten nicht als
Glasbruch). Ähnlich der Glasversicherung bei Kfz fällt bei
Austausch einer Scheibe i.d.R. ein Selbstbehalt an, welcher
aber entfällt, wenn die Scheibe ohne Austausch repariert
werden kann.
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Vorsorge
Die Ermittlung der exakten Versicherungssumme gestaltet sich
in der Praxis häufig schwierig. Insbesondere, weil Maschinen
kurzfristig angeschafft werden und gedanklich schnell in den
Arbeitsalltag integriert werden. Daher bieten manche
Versicherer eine sogenannte Vorsorgeversicherung an, die die
maximale Entschädigungsleistung zusätzlich prozentual bis zur
nächsten Hauptfälligkeit erhöht.
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Repräsentantenklausel
Werden Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer oder dessen
Repräsentanten verletzt, so kann dies zur Leistungsfreiheit
führen. Damit der Versicherungsnehmer sich jedoch keine Fehler
zurechnen lassen muss, die er nicht selbst begangen hat, sind
bei einigen Versicherungsgesellschaften sogenannte
„Repräsentantenklauseln“ vereinbart. Durch diese Klausel wird
klargestellt, wer Repräsentant des Versicherungsnehmers ist
und stellenweise auch, dass der Versicherungsnehmer das
Verhalten des Repräsentanten nicht verantworten muss.
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Vermiet-/ Verleihrisiko
Das Vermiet- und Verleihrisiko ist bei fahrbaren oder mobilen
Maschinen oder Geräten meist zuschlagsfrei mitversichert,
sofern die Verleihung nicht gewerbsmäßig erfolgt.
Gewerbsmäßige Vermietung ist i.d.R. gegen Beitragszuschlag
versicherbar.
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Versehensklausel
Werden Gefahrerhöhungen versehentlich nicht angezeigt oder
vertragliche Obliegenheiten versehentlich nicht beachtet, kann
dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Umfassende
Tarife gestehen dem Versicherungsnehmer jedoch eine gewisse
„Unerfahrenheit“ zu und bieten bei einem versehentlichen
Fehlverhalten des Versicherungsnehmers weiterhin
Versicherungsschutz.
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Regressverzicht
Nach § 67 VVG und anderen Vorschriften gehen
Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte
auf den Versicherer über, soweit dieser dem
Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dies ist aber vom
Versicherten oftmals nicht gewollt, z.B. wenn
Familienmitglieder oder eigene Angestellte Ziel der
Regressansprüche sind. Auf diese Regressansprüche verzichten
die Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen. Der Verzicht
ist meist summenmäßig begrenzt. Von dem Regressverzicht
ausgenommen sind Schäden durch Vorsatz und/oder Schäden, für
die Entschädigung aus einer anderen Versicherung beansprucht
werden kann.
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Aufräum- und Entsorgungskosten
Aufräumungs- und Entsorgungskosten sind ein wesentlicher
Leistungspunkt nach einem Schadensfall. Denn wenn die Maschine
beispielsweise durch Feuer zerstört wird, fällt der
überwiegende Teil des Schutts unter die Rubrik „Sondermüll“
und dessen Entsorgung verursacht erhebliche Kosten. Im
Versicherungsvertrag müssen solche Positionen umfassend
abgesichert sein, damit Sie die Neuanschaffung der Maschine
nicht aus Kostengründen verschieben müssen.
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Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
Wenn z.B. durch einen Schaden Schmier- oder Betriebsstoffe in
das Erdreich gelangen, erreichen die Kosten für die Entgiftung
und den Abtransport des verseuchten Materials schnell
fünfstellige Bereiche. Diese Kosten werden je nach Versicherer
in unterschiedlicher Höhe übernommen.
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Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten entstehen immer dann, wenn Sachen
zum Zweck der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung bewegt,
verändert oder geschützt werden müssen. Hierunter fallen
insbesondere Kosten für De- und Remontage von Maschinen, oder
Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen, weil
beispielsweise eine Montagehalle um eine stationäre Maschine
herum errichtet worden ist oder weil Ab- und Wiederaufbau
einer Maschine Umbauten am Gebäude notwendig macht.
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Luftfrachtkosten
Kosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens
aufgewendet werden müssen, sind in der Regel versichert.
Allerdings spielt bei der Schadensbehebung nicht nur der
Faktor „Kosten“ eine Rolle, sondern häufig auch der Faktor
„Zeit“. Die Beschaffung von Maschinenteilen oder einer neuen
Maschinen auf dem Seeweg oder per Eisenbahn dauert oft mehrere
Wochen und ist deshalb mitunter existenzbedrohend für das
Unternehmen. Ein Versand per Luftfracht ist oft deutlich
schneller, aber eben auch wesentlich teurer – deshalb werden
Luftfrachtkosten (je nach Versicherer und Tarif) bis zu einem
festgelegten Betrag „auf Erstes Risiko“ übernommen.
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Eichkosten
Nach Reparaturen an Zapfanlagen, Abfüllmaschinen sowie Mess-
und Prüftechnik müssen die Gerätschaften häufig neu geeicht
werden. Im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen
Sachschaden an den versicherten Maschinen sind gegebenenfalls
anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühren
üblicherweise nicht mitversichert.
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Maklerklausel
Der betreuende Versicherungsmakler ist berechtigt, vertraglich
obliegende Anzeigen und Willenserklärungen sowie Zahlungen des
Versicherungsnehmers für den Versicherer in Empfang zu nehmen.
Diese Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn sie bei der
Maklerfirma eingegangen sind. Der Versicherungsmakler ist zur
unverzüglichen Weitergabe verpflichtet.
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Wiederherstellung von Daten und –trägern des Betriebssystems
Kosten für die Wiederherstellung von Daten des
Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten
Sache notwendig sind, sind in der Regel nicht mitversichert.
Eine Versicherung für diese und/oder weitere Daten kann
gesondert vereinbart werden.
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Sachverständigenkosten
Für die genaue Feststellung eines Schadens ist das Gutachten
eines Sachverständigen häufig unerlässlich. Aufgrund seiner
Feststellungen berechnen die Versicherer die jeweiligen
Entschädigungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt
jede Partei die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen
selbst. Einige Versicherer bieten die Übernahme der
Sachverständigenkosten ab einer bestimmten Schadenshöhe an.
Durch diese Kostenübernahme ergibt sich für den Versicherten
die Möglichkeit, Gegengutachten bei einem anderen
Sachverständigen in Auftrag zu geben, ohne die Kosten dafür
tragen zu müssen.
Die passende Versicherung für Sie? Kein
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Mehrkostenversicherung
Dieser Versicherungsschutz greift bei stationären Maschinen.
Es handelt sich um eine Versicherung zur Deckung von
Mehrkosten, die infolge eines versicherten Sachschadens
notwendig werden, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung
des versicherten Betriebs abzuwenden oder zu vermindern. Je
nach Versicherung und Tarif werden die Kosten für ein
Ersatzgerät erstattet. Häufig ist der Leistungszeitraum
begrenzt, betragsmäßig maximiert und/oder mit einem
Selbstbehalt versehen. Die Gehälter von Hilfskräften werden
ebenso ersetzt wie Austauschmaschinen.
Die passende Versicherung für Sie? Kein
Problem – wir sind Ihr Ansprechpartner in
Niederdorf!
Betriebsunterbrechung (Klein-BU)
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen
Sachschaden an der versicherten Maschine unterbrochen, so
ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden
Unterbrechungsschaden. Die Betriebsunterbrechungsversicherung
sichert entgangene Gewinne und deckt laufende Betriebskosten
wie Löhne, Gehälter, Mieten oder Zinsen. Dieser Baustein muss
in Verbindung mit der Maschinendeckung gesondert vereinbart
und es müssen die unterschiedlichen Haftungszeiten beachtet
werden.
Die passende Versicherung für Sie? Kein
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GAP-Deckung bei geleasten oder finanzierten Maschinen
Genau wie in der Kfz-Versicherung tritt bei geleasten oder
finanzierten Maschinen im Totalschadensfall folgendes Problem
auf: der tatsächliche Wert der Maschine ist wesentlich
geringer (z.B. 90.000 €) als der kalkulierte Restwert laut
Leasing-oder Finanzierungsvertrag (z.B. 100.000 €). Der
Totalschaden beträgt also in diesem Beispiel 10.000 € weniger
als mit dem Kapitalgeber (Bank) vertraglich vereinbart. Durch
den Einschluss einer GAP-Deckungs-Versicherung wird das
Problem gelöst und die Differenz zwischen tatsächlichem Wert
der Maschine und dem Restwert laut Leasingvertrag
übernommen.
Die passende Versicherung für Sie? Kein
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Veruntreuung, Unterschlagung
Veruntreuung ist die unberechtigte Aneignung einer Maschine,
die jemandem anvertraut worden ist: Z. B. wenn ein
angestellter Monteur eine ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellte Hilti einfach behält und nicht mehr an den
Arbeitgeber zurück gibt. Unterschlagung ist die rechtswidrige
Zueignung einer Sache, bei der deutlich erkennbar ist, dass
der Täter die Sache sich oder dem Eigentum einer dritten
Person zuführen will, z.B. wenn ein Lagermitarbeiter Fehler
oder Rückstände in der Buchhaltung oder Inventarisierung
ausnutzt, nicht erfasste Geräte „mitgehen lässt“ und verkauft.
Schäden, die dem Betrieb durch Veruntreuung oder
Unterschlagung der versicherten Maschine(n) entstehen, sind
i.d.R. nicht versichert.
Die passende Versicherung für Sie? Kein
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Veruntreuung, Unterschlagung
Veruntreuung ist die unberechtigte Aneignung einer Maschine,
die jemandem anvertraut worden ist: Z. B. wenn ein
angestellter Monteur eine ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellte Hilti einfach behält und nicht mehr an den
Arbeitgeber zurück gibt. Unterschlagung ist die rechtswidrige
Zueignung einer Sache, bei der deutlich erkennbar ist, dass
der Täter die Sache sich oder dem Eigentum einer dritten
Person zuführen will, z.B. wenn ein Lagermitarbeiter Fehler
oder Rückstände in der Buchhaltung oder Inventarisierung
ausnutzt, nicht erfasste Geräte „mitgehen lässt“ und verkauft.
Schäden, die dem Betrieb durch Veruntreuung oder
Unterschlagung der versicherten Maschine(n) entstehen, sind
i.d.R. nicht versichert.
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Versaufen, Verschlammen
Ein Bagger gerät bei Aushubarbeiten am Ufer aus dem
Gleichgewicht und stürzt in den Flusslauf. In der Folge
versinkt das schwere Gerät auf der Seite liegend bis zur
Hälfte im weichen Schlamm. Durch das Eindringen von Wasser und
Schlamm in den Motorraum kommt es zu Kurzschlüssen in der
Elektrik und zu weiteren Schäden am Motor. Die Beschädigung
oder Zerstörung der versicherten fahrbaren oder transportablen
Maschinen auf Wasserbaustellen durch den Einfluss von Wasser
oder Schlamm ist i.d.R. nicht eingeschlossen, kann aber
optional mitversichert werden.
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